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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 177

Eigenverbrauch

Eigenverbrauch (Kennzahl 001)

Außer den Entgelten für Lieferungen und Leistungen ist auch der Eigenverbrauch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf die ausführliche Darstellung in den vom Finanzamt zugesandten „Erläuterungen" wird hingewiesen, insbesondere auf folgendes:

• Die Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn für diese Gegenstände keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, z. B. wenn der Gegenstand von einem Privaten gekauft wurde oder wenn ein KFZ ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne daß die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.

• Bei Bewirtung von Geschäftsfreunden kann nur die Hälfte der Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben verrechnet werden (§ 20 Abs. 1 Z 3 UStG). Die Vorsteuer ist ebenfalls nur zur Hälfte abzugsfähig. Die eigene Konsumation des Unternehmers ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil dafür keine Vorsteuer beansprucht wurde.

• Umsatzsteuerpflichtig sind Ausgaben des Unternehmers für Leistungen im Ausland, die, wenn sie im Inland erbracht worden wären, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, z. B. Miete und Reparatur von Kraftfahrzeugen.

• Die Entnahme eines Betriebes oder Teilbetriebes - auch ...

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