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Teilbarkeit eines Projekts
§ 59 Abs 1 AVG; § 2 Abs 1 Z 1 und 4 Sbg BauPolG; § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen dargestellten „Instandsetzungsmaßnahmen“ gemäß § 2 Abs 1 Z 4 Sbg BauPolG und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG bewilligungspflichtig seien. Dem Beschwerdeführer ist dahin gehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben nicht in voneinander trennbare Teile (etwa in die Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einen Umbau bzw Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist aufgrund der Einheit des Projekts nicht zulässig. Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter § 2 Abs 1 Z 4 Sbg BauPolG) war insofern verfehlt. Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG unter dem Gesichtspunk...