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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite R 8

Entschädigungsgesetz CSSR

Für die Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR war der eine Ausschlußfrist - (§ 36 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR), (Abweisung)

(, 96/17/0236)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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