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Bescheid: Wortwahl
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Die Wortwahl im Spruch eines Bescheides (Abweisung statt Zurückweisung) schadet dann nicht, wenn sich der Fehler als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt - (§ 9 Abs. 5 Z 3 NÖ Gemeindeverbandgesetz), (Abweisung)
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