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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite R 8

Kurzparkzone Tirol

S. R 8

Der Zulassungsbesitzer hat seine Pflicht erfüllt, wenn er der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber gibt, wem er das ohne Entrichtung der Kurzparkzonengebühr abgestellte Fahrzeug überlassen hat - (§ 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz)

Die Auskunftspflicht des Fahrzeugzulassungsbesitzers besteht darin, anzugeben, wem er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen hat. Eine solche Fragestellung ist nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt haben. „Dies zeigt gerade der Beschwerdefall deutlich, weil hier ... je nach Fragestellung eine andere Person angegeben hätte werden müssen, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, eine dritte Person auf die Frage, wer gelenkt bzw. wer das Fahrzeug abgestellt habe.

Aus diesem Grund war jedenfalls unzulässig, die Beschwerdeführerin aufgrund eines auf § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabengesetz gestützten Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach dieser Gesetzesstelle ...

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