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Getränkesteuer: Verkürzung
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Die Verkürzung der Getränkesteuer tritt schon durch die Nichtentrichtung der monatlichen Steuer und nicht durch die Einreichung oder Nichteinreichung der Jahreserklärung ein - (§ 10 Abs. 1 Wiener GetränkesteuerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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