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Eingabengebühr
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Eine Anzeige gemäß § 23 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegt nur dann der Eingabengebühr von 240 S, wenn die Anzeige als Antrag auf Genehmigung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung anzusehen ist - (§ 14 TP 6 Abs. 3 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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