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VfGH: Volksgruppengesetz
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Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern (hier: Heiratsurkunde) in der Sprache der Volksgruppe - (§ 20 Abs. 2 VolksgruppenG, BGBl. 396/1976 i. d. F. BGBl. 24/1988, § 2 VO BGBl. 307/1977, Art. 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955, BGBl. 152/1955)
§ 20 Abs. 2 VolksgruppenG räumt Angehörigen der Volksgruppe das ortsgebundene Recht ein, auf Verlangen Auszüge aus Personenstandsbüchern - in diesem Fall eine Heiratsurkunde - in der Sprache der Volksgruppe erteilt zu bekommen. (Aufhebung)
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