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VfGH: Beschwerdeabtretung
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Beschwerdevoraussetzungen für
Entscheidungspflicht des VwGH nach erfolgter Beschwerdeabtretung durch den VfGH - (Art. 131 B-VG, Art. 144 Abs. 1 B-VG, § 34 Abs. 2 VwGG)
Der Umstand, daß eine (antragsgemäß) Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde im Zeitpunkt der Abtretung nicht den (Form-)Vorschriften des VwGG entspricht, kann die Zuständigkeit des VwGH nicht aufheben. In einem solchen Fall hat der VwGH dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit zur Mängelbehebung innerhalb einer zu setzenden Frist einzuräumen. Während des Fristenlaufes darf der Beschwerdeführer darlegen, in welchen sonstigen Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet. Weder die Ablehnung der Behandlung noch die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH setzen voraus, daß der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift an den VfGH oder in einem allfälligen späteren Abtretungsantrag darlegen müsse, in welchen sonstige Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachte. (Aufhebung einer Entscheidung des VwGH durch den VfGH, weil der VwGH - entgegen seiner Auffassung - zur Sachentscheidung zuständig war)
( K I-8/94)