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Tätigkeit als Funktionär der Richtervereinigung
(A. B.) Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Funktionär der Richtervereinigung ist eine von seiner Tätigkeit als Dienstnehmer (Richter) zu unterscheidende Tätigkeit. Wenn Ausgaben, z. B. Reisekosten, mit der Tätigkeit bei der Richtervereinigung in Zusammenhang stehen, welche unbestritten keine Einkunftsquelle darstellt, kommt deren Anerkennung als Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht (Erkenntnis des ; zur Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung vgl. Erk. vom , 86/14/0114, vom , 89/14/ 0212, vom , 95/14/0070 und vom , 92/13/0298).