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Sind angemessene Anschaffungskosten, Sachbezug oder Kilometergeld falsch?
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Nach dem BMF-Erlaß AÖFV 55/1991 sind Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- und Kombinationskraftwagen insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten 467.000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Höhere Anschaffungskosten sind im Regelfall nicht abzugsfähig. Als Begründung für die Höhe der angemessenen Anschaffungskosten wird im Pkt. 4.1.2. Abs. 1 dieses Erlasses wörtlich ausgeführt:
„Dem entspricht, daß bei der Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer kein höherer Sachbezug als 1,5% der Anschaffungskosten von 467.000 S pro Monat – also maximal 7.000 S - zugerechnet wird."
Abgesehen davon, daß diese Grenze seit Ergehen des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht valorisiert worden ist (nach den EStR 1984 betrug die Grenze 350.000 S) und die Kosten der PKW und Kombis allein durch die Geldentwertung und Erhöhung der Normverbrauchsabgabe seit wesentlich gestiegen sind, ist die Grenze seit dem letzten Sparpaket falsch.
Von mir wurde der direkte Zusammenhang zwischen dem maximalen Sachbezugswert und der Angemessenheitsgrenze nie ganz verstanden, doch wurden die beiden Beträge in d...