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SWK 33, 20. November 1997, Seite R 134
Verfahren: Berufung
•Ein Schriftsatz, der erkennen läßt, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten. - (§ 243 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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