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IFB: Klientenstock WT-Kanzlei?
•Eine Wirtschaftstreuhand-GmbH kann für die Übernahme eines Klientenstockes keinen Investitionsfreibetrag beanspruchen, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Übergeber, der auch Geschäftsführer der GmbH ist, die Übertragung wieder rückgängig macht. - (§ 10 EStG 1988), (Abweisung)
„Im Beschwerdefall liegen keinerlei Anzeichen vor, daß E - der bereits in früheren Jahren die Veräußerung eines Klientenstocks rückgängig gemacht hat - nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den verpachteten Betrieb wieder auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen. Vielmehr war er selbst als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhänder-GmbH tätig und zwar, ungeachtet des Bezuges einer Alterspension, über den hinaus. ... Daraus, daß es somit durch die Verpachtung des Klientenstockes nicht zu einer Beendigung des Betriebes des E gekommen ist, folgt aber, daß die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund im Sinne des § 10 Abs. 5 EStG 1988 einen Betrieb erworben hat, sodaß der Abzug des Investitionsfreibetrages von der belangten Behörde zu Recht versagt wurde." (Abweisung)
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