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SWK 33, 20. November 1997, Seite R 133

Gebühren: Bemessung

Für die Gebührenbemessung kann bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert im Einzelfall auch ein Durchschnitt von mehr als drei Jahren in Betracht kommen. - (§ 17 Abs. 3 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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