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Gebühren: Bemessung
•Für die Gebührenbemessung kann bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert im Einzelfall auch ein Durchschnitt von mehr als drei Jahren in Betracht kommen. - (§ 17 Abs. 3 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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