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Bodenwertabgabe: Entrichtung
•Ein formell noch aufrecht bestehendes Bauverbot gemäß § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien befreit von der Entrichtung der Bodenwertabgabe, auch wenn für dieses Grundstück eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 Bauordnung gewährt werden müßte. - (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f BodenwertabgabeG 1960), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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