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Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren
Diesbezügliche Umsatzsteuergesetz-Novelle und Verordnung
Mit BG BGBl. I Nr. 123/1997 wurde das Umsatzsteuergesetz 1994 wie folgt geändert:
Dem § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt werden."
Erläuterungen
Die Erläuterungen aus der Regierungsvorlage betreffend die zuvor angeführte UStG-Novelle lauten (845 Blg. StenProt. XX. GP):
„Von der Neuregelung sind Tabakwaren betroffen, wenn sie im Reiseverkehr von Personen mit Wohnsitz im Inland aus dem Drittland eingeführt werden. Diese Waren können nach der bisherigen Regelung bis zu bestimmten Höchstmengen (insbesondere 200 Stück Zigaretten) einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt werden. Diese Grenzen erweisen sich jedoch als zu hoch. Es kommt in immer größerem Ausmaß zu reinen Einkaufsfahrten in das benachbarte Drittland (großteils zu den sog. Duty-Free-Läden). Diese führen zu schwerwiegenden Wettbewerbsnachteilen für inländische Unternehmer und damit zu einer schweren Schädigung der inländischen Wirtschaft verbunden mit dem Exi...