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Bewirtungsaufwendungen bei Warenpräsentationen
(BMF) - 1. Bewirtungsaufwendungen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Kann aber nachgewiesen werden, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abzugsfähig („50%-Regelung" ab , EStG i. d. F. StruktAnpG, BGBl. Nr. 297/1995). Das BMF hat in einer Einzelerledigung die Auffassung vertreten, anläßlich einer Busreise mit Produktpräsentation getätigte Bewirtungsaufwendungen fallen unter die 50%-Regel. Die Aufwendungen wären nur dann nicht zu kürzen, wenn es sich um eine Produkt- oder Warenverkostung der vom Unternehmen erzeugten oder vertriebenen Produkte handelt ( SWK-Heft 36/1996, Seite A 648). Diese Ausgabe gilt generell für Veranstaltungen mit Warenpräsentation (siehe Pkt. 1.3.1. Bewirtungs-Erlaßentwurf betreffend „Anbahnungsspesen").
2. Alternative Werbemöglichkeiten
Haben die Besucher der Veranstaltung für ihre Konsumation selbst aufzukommen und zahlt das Unternehmen an die Besuch...