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Rücklage wegen nichtentnommenen Gewinns
• Bei Beurteilung, ob eine Rücklage
wegen nichtentnommenen Gewinnes wegen Mehrentnahme eines Gesellschafters, der einen Gesellschaftsanteil geerbt hat, aufzulösen ist, ist auch der Gewinnanteil des Erblassers heranzuziehen - (§ 11 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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