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SWK 9, 20. März 1997, Seite R 29

Rücklage wegen nichtentnommenen Gewinns

Bei Beurteilung, ob eine Rücklage

wegen nichtentnommenen Gewinnes wegen Mehrentnahme eines Gesellschafters, der einen Gesellschaftsanteil geerbt hat, aufzulösen ist, ist auch der Gewinnanteil des Erblassers heranzuziehen - (§ 11 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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