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Dürfen Geldbeschaffungskosten weiterhin als aktive Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden?
Widersprüche in den Erläuterungen zur RV des EU-GesRÄG sowie in den Literaturmeinungen
Bekanntlich sind gemäß § 198 Abs. 7 HGB in der Fassung des RLG 1990 sowohl das Disagio eines Kredites als auch „die mit der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten" wahlweise aktivierbar. Auszuweisen sind sie „dann gesondert" „in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite" und „durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen". Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz hebt nun in diesem Absatz 7 den 2. Satz auf; es ist dies das Aktivierungswahlrecht von Geldbeschaffungskosten.
Mit der ursprünglichen Bestimmung sollte offenbar eine Parallelität mit dem Steuerrecht (§ 6 Z 3 EStG 1988) erreicht werden. Bereits Altenburger sah in der Aktivierungsmöglichkeit von Geldbeschaffungskosten kein Pendant zur 4. Bilanzrichtlinie, sie „ist demnach richtlinienwidrig - außer sie hängen mit der Errichtung und Erweiterung des Unternehmens zusammen".
S. W 20In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EU-GesRÄG ist nun ausgeführt: „Das Wahlrecht zur Aktivierung von Geldbeschaffungskosten ... geht über den Wortlaut des Art. 41 Bilanz-RL hinaus, sodaß zur Herstellung der Richtlinienkonformität der zweite Satz des § 198 Abs. 7 aufzuheben ist. Das Wahlrecht zur...