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SWK 9, 20. März 1997, Seite S 262

Zeitfolgerichtige Entscheidung über Berufungen

(A. B.) - Wird durch einen Bescheid nach § 303 BAO die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens verfügt und ein geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen, und werden in der Folge Berufungen gegen diese Bescheide erhoben, so ist es nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig, über die Berufung betreffend Einkommensteuer zu entscheiden, bevor über jene betreffend die Wiederaufnahme abgesprochen ist. Wenn sich diese Rechtsprechung auch auf die Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO stützt, so liegt ihr doch die Überlegung zugrunde, daß die neuerliche Sachentscheidung erst getroffen werden soll, nachdem die Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Sachentscheidung geklärt ist.

Wenn nun aber die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid auch einen gemäß § 296 BAO geänderten Gewerbesteuerbescheid zur Folge hat, stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, über die Berufung betreffend Gewerbesteuer abzusprechen, bevor die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens erledigt ist. Der Gewerbesteuerbescheid hängt in einem derartigen Fall insoweit vom Wiederaufnahmebescheid ab, als durch die allfällige Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides d...

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