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SWK 9, 20. März 1997, Seite S 259

Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung

(A.B.) - Eine Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO erweist sich - von § 99 Abs. 2 FinStrG abgesehen - nur dann als zulässig, wenn bereits vor Beginn der Prüfung für das betroffene Jahr besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen hinsichtlich dieses Jahres vorliegen, und nicht schon dann, wenn erst durch die Prüfung für das betreffende Jahr Wiederaufnahmegründe entdeckt werden. Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist zwar an sich sanktionslos, nach der Rechtsprechung des VwGH ist sie allerdings bei den Erwägungen zur Ermessensübung nach § 303 Abs. 4 BAO zu berücksichtigen. Erfolgt dies nicht, erweist sich die Ermessensübung als nicht ausreichend begründet (Erkenntnis des ; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

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