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Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO
(A.B.) War der Abgabenbehörde bei der Erlassung des Feststellungsbescheides 1986 lediglich bekannt, daß die Kommanditgesellschaft (eine sogenannte Besitzgesellschaft) Einnahmen aus der Verpachtung ihres Betriebsvermögens an eine Betriebsgesellschaft (GmbH) erzielt und keine aktive gewerbliche Tätigkeit entfaltet, erwies sich die Zuerkennung des für den Hotelumbau geltend gemachten Investitionsfreibetrages - trotz der Erzielung nicht gewerbesteuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb - als auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhend, sodaß die Berichtigung des Bescheides gemäß § 293 b BAO wegen der Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung zu Recht erfolgt ist. Ein Investitionsfreibetrag konnte nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 nur dann geltend gemacht werden, wenn auch der ausschließliche Betriebsgegenstand in der „gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern" gelegen war (Erkenntnis des ; die Abgabenbehörde erster Instanz hatte den Berichtigungsbescheid zunächst auf § 293 BAO gestützt und den Verfahrenstitel des § 293 b BAO - vom VwGH unbeanstandet - erstmals in der abweisenden Berufungsvorentscheidung herangezogen).