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Zweifelsfragen bei der unechten Steuerbefreiung der Ärzte
Aufzeichnungspflichten sind weiterhin zu beachten
Im Zusammenhang mit der unechten Steuerbefreiung für bestimmte Berufsgruppen ab treten zahlreiche Übergangsfragen auf (siehe hiezu u. a. SWK-Heft 3/1997, S 59 f.).
1. Vorsteuerabzug
Laut Verordnung des können u. a. freiberuflich tätige Unternehmer die nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuern nach Durchschnittssätzen berechnen. Diese Verordnung wurde mit Verordnung des BGBl. Nr. 6/1997, Teil II, geändert, wobei die Ziffern 1 bis 5 des § 3 der Verordnung entfallen und die neue Fassung erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden ist, die in das Kalenderjahr 1997 fallen.
Die Ziffern 1 bis 5 betreffen praktische Ärzte mit oder ohne Hausapotheke, Fachärzte, Röntgenfachärzte, Zahnärzte und Dentisten. Diese Unternehmer vereinnahmen in den ersten Kalendermonaten 1997 Honorare für Leistungen, die bis erbracht wurden und steuerpflichtig sind. Für diese Umsätze kann nach einer Auskunft des BMF die Vorsteuerpauschalierung weiter angewendet werden.
2. Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen ab
Der , GZ 09 0619/2-IV/9/96, betreffend die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen ab wurde durch den GZ I ...