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Bauwerke bzw Anlagen im gemischten Baugebiet – Auswirkungen auf die Nachbarschaft
§ 8 AVG; § 6 Abs 8 und 9 sowie § 134a Abs 1 lit e Wr BauO
1. § 134a Wr BauO gewährt zwar kein Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplans. § 134a Abs 1 lit e Wr BauO vermittelt den Nachbarn aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Bestimmungen, die ihrem Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, dienen. Bei § 6 Abs 8 Wr BauO – der in gemischten Baugebieten die Errichtung von Bauwerken oder Anlagen verbietet, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen – handelt es sich um eine solche Bestimmung. Der Nachbar hat somit das subjektiv-öffentliche Recht auf das Unterbleiben der Errichtung und der Erweiterung von Bauwerken oder Anlagen im gemischten Baugebiet, mit denen die genannten Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sind.
2. Die Bestimmung des § 6 Abs 9 Wr BauO, die insbesondere keinen über § 6 Abs 8 Wr BauO hinausgehenden Immissionsschutz gewährt, dient ...