Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Antrag auf Vergütung von Energieabgaben
§ 1 Energieabgabevergütungsgesetz (EnAbgVergG) sieht die Vergütung der bezahlten Energieabgaben auf Erdgas und Elektrizität insoweit vor, als die bezahlten Energieabgaben eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) 0,35% des Nettoproduktionswertes des Unternehmens nach Abzug eines Selbstbehaltes von 5.000 S übersteigen. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Nach bisherigen Erfahrungen ist die 0,35%-Grenze eher hoch, so daß nur sehr energieintensive Betriebe für Vergütungen in Frage kommen. Für Anträge liegt das Formular ENAV 1 in den Finanzämtern bereits auf. Gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVerG kann der Vergütungsanspruch innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen gestellt werden (womit allerdings ein Zinsverlust verbunden ist).
Nähere Erläuterungen zum EnAbgVergG sind dem in Kürze erscheinenden Durchführungserlaß des BMF zum ElektrizitätsabgabeG, zum ErdgasabgabeG und zum EnergieabgabevergütungsG zu entnehmen. Eine Zweifelsfrage wird wohl erst durch die Judikatur geklärt werden: Gemäß § 4 Abs. 1 EnAbgVergG tritt das Gesetz mit dem Inkrafttreten des Elektrizitäts- und...