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Leasingvertrag: Rechtsgebühr
•Wenn in einem Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer der Leasingnehmer für einen bestimmten Zeitraum auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichtet, so ist die Rechtsgebühr für einen Vertrag auf bestimmte Zeit zu entrichten - (§ 33 TP 5 Z 3 GebG)
In jenen Fällen, in denen sich nur ein Vertragsteil für eine bestimmte Zeit (durch Kündigungsverzicht) bindet, der andere hingegen in der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht beschränkt ist, ist trotzdem eine bestimmte Vertragsdauer anzunehmen, sofern eine auf die bestimmte Vertragsdauer geleistete Mietzinsvorauszahlung nicht zurückgefordert werden kann oder wenn die Kündigung des nichtgebundenen Vermieters eine Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte vertraglich fixierte Dauer auslöst, während der er an den Vertrag gebunden ist.
Nur dann rechtfertigt die bloß einseitige Beendigungsmöglichkeit die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteil zustehende Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung nach sich zieht. (Abweisung)
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