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Getränkesteuer: Neufestsetzung
•Für alle Fälle, in denen eine Neufestsetzung der Getränkesteuer darin begründet wäre, daß sich die behauptete Unrichtigkeit aus dem Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes ergibt, hat eine Neufestsetzung der Getränkesteuer zu unterbleiben - (Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991), (Abweisung)
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