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SWK 31, 1. November 1997, Seite R 122
Aussetzungszinsen: Vorschreibung
•Die Aussetzungszinsen sind von dem im Aussetzungsbescheid festgesetzten ausgesetzten Betrag vorzuschreiben - (§ 212 a Abs. 9 BAO), (Abweisung)
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