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Interessentenbeitrag Stmk.
•Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist in Angelegenheiten des Interessentenbeitrages gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz in II. Instanz die zuständige Abgabenbehörde - (§ 36 Stmk. TourismusG), (Abweisung)
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