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SWK 31, 1. November 1997, Seite S 661

Einbringung nach Art. III UmgrStG und Verlustvortragsübergang

Einbringung nach Art. III UmgrStG und Verlustvortragsübergang

1. Nach § 21 UmgrStG gehen vortragsfähige Verluste des Einbringenden auf die übernehmende Körperschaft soweit über, als sie dem eingebrachten Vermögen zugerechnet werden können und nicht vorher schon verrechnet werden konnten und kein Mantelkauftatbestand i. S. d. § 4 Z 2 UmgrStG vorliegt.

2. Die Veräußerung eines einbringungsbedingt übernommenen Betriebes durch die übernehmende Körperschaft in den Jahren 1996 und 1997 führt im Zusammenhang mit übernommenen vortragsfähigen Verlusten zur Möglichkeit der Verschiebung des Veräußerungsgewinnes in Höhe des nicht abzugsfähigen Verlustvortrages in das Jahr 1998 (§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG). Die Betriebsveräußerung nach Einbringung ist dem Grunde nach eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur i. S. d. Mantelkauftatbestandes. Ob ein Mantelkauftatbestand, der die Vortragsfähigkeit der übergegangenen vortragsfähigen Verluste beseitigt, insgesamt vorliegt, ist davon abhängig, ob auch die anderen Merkmale, nämlich die wesentliche Änderung der Beteiligungs- und Organisationsstruktur, im zeitlichen Nahebereich des Umgründungszeitpunktes gegeben sind. Ob es - unabhängig von der Frage des Mantelkauftatbestandes - für die Einbringung ...

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