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Gesellschafterbegriff i. S. d. § 5 Abs. 2 KVG; Großmutter-Enkel-Zuschuß
•Gesellschafterbegriff i. S. d. § 5 Abs. 2 KVG; Großmutter-Enkel-Zuschuß
(BMF) - Die Steuerpflicht von freiwilligen Leistungen i. S. d. § 2 Z 4 KVG setzt voraus, daß sie von einem „Gesellschafter" herrühren. Das bedeutet, daß jemand mit einem Zuschuß solange keine freiwillige Leistung i. S. d. § 2 Z 4 KVG bewirkt, als er nicht Gesellschafter der inländischen KapGes. ist, die diese Leistung erhält.
Wie der VwGH im Erk. v , 822/54 und 1186/54, und vom , 1278/66, ausgesprochen hat, behandelt das KVG, vom Mißbrauchstatbestand des § 22 BAO abgesehen, die mittelbare Beteiligung nicht ausdrücklich als Beteiligung und den „mittelbaren Gesellschafter", d. h. den Gesellschafter einer KapGes., die selbst Gesellschafterin einer anderen KapGes. ist, nicht ausdrücklich als Gesellschafter dieser anderen KapGes. Personen (auch Konzerngesellschaften), die über eine dritte Gesellschaft an einer KapGes beteiligt sind, sind daher nicht Gesellschafter dieser KapGes.
Zusätzlich folgt aus § 5 Abs. 2 KVG, daß Gesellschafter nur ein unmittelbar Beteiligter sein kann, da - wie bei der mitgeteilten Fallgestaltung - nur ihm die Anteile an der GmbH zustehen (vgl. BFH vom , IR 42/85, BStBl. 1986 II 272).
Im Bereich der Verkehrsteuern können grundsätzlich nur tatsächlich bewi...