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Spendenbegünstigung für Vereine mit Lehraufgaben
(A. B.) - Die durch § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, gestaltete Rechtslage bewegt sich am äußersten Rand der Erfüllung der durch Art. 18 Abs. 1 B-VG an ein Gesetz zu stellenden Anforderungen an Verständlichkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. Erk. des u. a., zur Werkvertragsregelung). Es erweist sich die gesetzliche Regelung jedoch einer - ihren Vollzug zulassenden - Interpretation gerade noch zugänglich, wenn man sie dahin versteht, daß eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides der Finanzlandesdirektion folgende (materiellrechtliche) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen muß:
• Der von der Körperschaft verfolgte Zweck muß nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein.
• Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
• S...