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Verpachtung im Familienunternehmen als Vorbereitung der Betriebsübergabe
Die „Absichtserklärung" des Verpächters sollte für die Finanzbehörde bindend sein
Es kommt in der Praxis sehr häufig vor, daß ein Betrieb vor der endgültigen Übergabe an den Nachfolger vorerst nur verpachtet wird, damit sich die Übergeber davon überzeugen können, ob die Nachfolge-Generation auch das „Zeug" für die Betriebsführung mitbringt. Wie das nachstehende Beispiel zeigt, blockiert der Fiskus diese sinnvolle „Testphase" häufig durch starres Festhalten an überholten und nicht mehr zeitgemäßen Vorschriften. Während das EStG im § 24 auf die Definition der Betriebsaufgabe verzichtet, wird von der Verwaltungspraxis (Abschnitt 79 Abs. 6 ESt-Richtlinien) eine Betriebsaufgabe unterstellt, wenn „die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird ...".
Als Indizien für die (angebliche) Betriebsaufgabe durch den Verpächter werden in den Richtlinien aufgezählt:
• Zurücklegung der Gewerbeberechtigung,
• hohes Alter des Verpächters,
• Zuerkennung der GSVG-Pension,
• Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter ().
Zu verhindern wäre die Betriebsaufgabe (und damit die Versteuerung aller vorhanden...