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Latente Steuern im Einzelabschluß
Gesetzliche Regelung, Ziel, Anwendungsfälle, Ermittlung und Ausweis
Mit der Anpassung des österreichischen Gesellschaftsrechtes an EU-Recht durch das im Mai 1996 beschlossene EU-GesRÄG erfolgte auch eine weitere Anpassung der österreichischen Rechnungslegungsvorschriften. Durch die neu eingefügten Absätze 9 und 10 des § 198 wurde nunmehr auch in Österreich die Steuerabgrenzung im Einzelabschluß einer Regelung zugeführt. In bereits traditioneller Anlehnung an bundesdeutsches Recht versuchte der Gesetzgeber die Vorgaben des Artikels 43 Abs. 1 Nr. 11 der 4. EG-Richtlinie umzusetzen, wonach im Anhang Angaben zu machen sind über „den Unterschied zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den früheren Geschäftsjahren zugerechnet wird, und den für diese Geschäftsjahre gezahlten oder zu zahlenden Steuern, sofern dieser Unterschied für den künftigen Steueraufwand von Bedeutung ist. Dieser Betrag kann auch als Gesamtbetrag in der Bilanz unter einem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung ausgewiesen werden."
1. Gesetzliche Regelung
§ 198 Abs. 9 sieht für passivische Steuerabgrenzungen, ebenso wie sein deutsches Vorbild, lediglich den Ansatz der Steuerabgrenzung - unabhängig von deren Bedeutung - in der Bilanz vor und ist insofern strenger ...