Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ratsentscheidung und Verordnung gemäß § 3 a Abs. 13 UStG 1994 zum Ort der Telekommunikationsdienste
Die Neuregelung ist mit 1. 4. 1997 in Kraft getreten
Mit ist die Neuregelung betreffend die Telekommunikationsdienstleistungen in Kraft getreten. Diese sieht vor, daß diese Leistungen in die Katalogleistungen des § 3 a Abs. 10 UStG 1994 aufgenommen werden. Diese neue Ortsbestimmung basiert nicht auf einer Änderung der 6. EG-RL, sondern auf einem von Österreich (und allen anderen Mitgliedstaaten gestellten) Ausnahmeantrag gemäß Artikel 27 der 6. EG-RL (siehe EBzNov 96, SWK-Heft 32/1996, Seite T 272). Die Entscheidung des Rates ist am ergangen.
Nach der Begründung der Ratsentscheidung ist die Änderung gerechtfertigt, „um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da inzwischen immer mehr Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen. Die Maßnahme ist ferner notwendig, um die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen davon abzuhalten, sich außerhalb der Gemeinschaft niederzulassen. Die Maßnahme ist des weiteren notwendig, um das Verfahren zur Erhebung der Steuer zu vereinfachen, insoweit als es für die Abnehmer von Telekommunikationsdienstleistungen die gleiche...