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Die Verschiebung von Veräußerungsgewinnen
Wie wird die Höhe des Verschiebungsbetrages ermittelt?
Im Zusammenhang mit der Sistierung der Verlustvorträge für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 wurde durch das StruktAnpG gleichzeitig in § 117 Abs. 7 Z 2 EStG eine Bestimmung aufgenommen, wonach die steuerliche Erfassung von Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnen auf Antrag insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben werden kann, als ein Verlust aus vorangegangenen Jahren für die Kalenderjahre 1996 und 1997 (ohne Verlustsistierung der Ziffer 1, Anm. d. Verfassers) abzuziehen wäre. Durch das AbgÄG 1996 (BGBl. 797/1996) wurde diese Verschiebungsmöglichkeit für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie aus Grundstücken und Gebäuden erweitert, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 EStG vorliegen. Nachstehend soll nun erörtert werden, wie sich ein derartiger Verschiebungsbetrag ermittelt.
1. Rechtsansicht des BMF
Zunächst hat das BMF in einer Einzelerledigung vom (SWK-Heft 16/1996, Seite A 296) systemkonform klargestellt, daß unter dem Begriff des „Veräußerungsgewinnes" keinesfalls die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter verstanden werden kann, sondern vielmehr eine Affinität zu den in § 24 EStG geregelten Tatbeständen (Betriebs-, Teilbetriebs-, Mitunternehmeranteilsver...