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Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
(A. B.) - Der VwGH hält seine - zuletzt im Erk. v. , 94/15/0187 - zum KStG 1966 geäußerte Rechtsauffassung auch für den zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1988 aufrecht: Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes von Beteiligungen aufgewendet wurden, hängen, soweit Gewinnanteile aus der Beteiligung nach § 10 KStG 1988 steuerfrei sind, objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen. Sie stehen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen steuerfreien Gewinnanteilen und sind daher gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen.
Daran ändert nichts, daß Beteiligungen auch dem Aufbau von Geschäftsverbindungen dienen, die zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen mit diesen über die Beteiligung akquirierten Geschäftsbeziehungen ist nämlich - im Verhältnis zum Zusammenhang zu Gewinnanteilen aus diesen Beteiligungen - bloß ein mittelbarer. Die Heranziehung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen objektiven Maßstabs bringt es mit sich, daß es auf die allfällige „Absicht", durch die Beteiligungen weitere Geschäftsbeziehungen aufzubauen, nicht ankommt. (Erkenntnis des )