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Einstellung einer Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes
Keine automatische Aberkennung von Anlaufverlusten
Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich sein Aufsichtsrecht ausgeübt und den Bescheid eines Berufungssenates gemäß § 299 BAO aufgehoben. Dieses Mittel ist nach der generellen Weisungsfreistellung der Berufungssenate das letzte dem Ministerium verbliebene Instrument zum Eingriff in Sachentscheidungen. Allerdings ist dieses Mittel, sofern keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen betroffen sind, gemäß § 299 Abs. 3 BAO nur auf Fälle beschränkt, die beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind und überdies gemäß § 302 Abs. 2 nur einmal zulässig. Die Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege steht im Ermessen der jeweiligen Oberbehörde. Im konkreten Fall vertrat der Berufungssenat eine Rechtsmeinung, die im Gegensatz zu einem BMF-Erlaß stand. Die Ermessensausübung wurde auch deshalb als notwendig angesehen, weil ein Erlaß zwar keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, aber dennoch eine gewisse dem Steuerpflichtigen zur Rechtssicherheit dienende Meinung der Verwaltungspraxis wiedergibt.
Inhaltlich ging es um die Ausgleichsfähigkeit von Anlaufverlusten. Eine entsprechende Regelung dieser Frage fand sich erstmalig in der alten Liebhabereiverordnung. Demnach war bei einer Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang ...