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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 453

Qualifizierte Nachrangdarlehen als Veranlagung eingestuft

Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) führt dazu, dass die FMA Nachrangdarlehen und qualifizierte Nachrangdarlehen als Veranlagungen im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) einstuft. Die FMA änderte in diesem Zusammenhang auch ihr Informationsdokument zu Nachrangdarlehen.

Die Bundesarbeitskammer klagte einen Photovoltaik-Händler, der zur direkten Unternehmensfinanzierung qualifizierte Nachrangdarlehen nutzte. Sie begehrte Unterlassung, da der Händler im geschäftlichen Verkehr öffentlich Veranlagungen ohne Kapitalmarktprospekt anbot.

Der Händler stufte die qualifizierten Nachrangdarlehen nicht als Veranlagung ein und verneinte die Abgabe eines öffentlichen Angebots. Letzteres wird vom OGH bestätigt, da der Händler kein Wertpapier angeboten habe. Die Einstufung als Veranlagung bejaht der OGH, da eine Risikogemeinschaft vorliege. Deren Elemente sind das Bestehen eines Totalverlustrisikos und die Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Gebarung und/oder dem wirtschaftlichen Erfolg des Händlers. Zudem werde dadurch dem Normzweck entsprochen, indem ein möglichst umfassender Anlegerschutz gewährleistet würde.

Ein vom wirtschaftlichen Erfolg des Händlers abhängiges Totalverlustrisiko besteht, da sich die Dar...

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