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Einkommensteuer - Ehegattenarbeitsverhältnis
Ehegattenarbeitsverhältnis (§ 20 EStG 1988)
Ist ein Arbeitnehmer wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, ein Aufgabengebiet in vollem Umfang selbst zu betreuen, kommt ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis dann nicht in Betracht, wenn solche Tätigkeiten sonst ehrenamtlich von Dritten unentgeltlich übernommen werden. Wird daher von einem Pastor seine Gattin für die Jugend-, Alten- und Gemeindearbeit angestellt, so ist dies nicht fremdüblich (BFH , VI R 20/94 in BB 1997, 613).