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Einkommensteuer - Anschlußgebühren als sofortige Einnahmen
Anschlußgebühren als sofortige Einnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG 1988)
Anschlußgebühren für die Herstellung eines Kabel-TV-Anschlusses stellen keine Abgeltung für zeitraumbezogene Leistung in der Art eines Dauerschuldverhältnisses dar. Damit sind die Zuschüsse sofort als Einnahmen anzusetzen ().