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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 42

Vergnügungssteuer Wien

In Wien ist der

Leasinggeber von Spielapparaten oder Musikapparaten als zivilrechtlicher Eigentümer auch Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer – (§ 1 Abs. 1 Z 3 Wr. Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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