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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 41

Bescheid: Begründung

Die

Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, warum die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und warum die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet – (§ 93 BAO)

"Des weiteren muß aus der Begründung eines Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen.

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid in keiner Weise. Ein bloßer Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann die Behörde ihrer Verpflichtung zu einer sachgerechten Begründung ihres Bescheides nicht entheben.

Auch die Verweisung auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung – die den angeführten Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Begründung ebenfalls nicht entsprach – ist im Beschwerdefall schon deswegen ungeeignet, weil im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz substantiierte Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibung erhoben und entsprechende Urkunden vorgelegt...

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