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Erbschaftssteuer: Bemessung
• Eine vom Erben für ererbte Einkünfte zu zahlende Einkommensteuer ist bei Berechnung der
Erbschaftssteuerpflicht nicht zu berücksichtigen – (§ 19 ErbStG)
"Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die belangte Behörde die auf eine 'Remuneration' des früheren Dienstgebers des Erblassers entfallende Einkommensteuer nicht als Verbindlichkeit berücksichtigt hat. Wie dazu den Akten zu entnehmen ist, wurde diese ,Remuneration' erst im Jahre 1991 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Ein Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn wurde nicht vorgenommen; der Bezug wurde bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer für 1991 als 'sonstige Einkünfte' besteuert. Daraus folgt, daß die Einkommensteuerschuld für diese Remuneration erst nach dem für die Ermittlung der Erbschaftssteuer maßgeblichen Stichtag – das ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Todestag des Erblassers – entstanden ist. Noch nicht entstandene Steuerschulden können aber bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden." (Abweisung)
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