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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 40

Mitunternehmerschaft

Mitunternehmerschaftbesteht, wenn die an einer Gesellschaft beteiligten Personen Unternehmerwagnis tragen – (§ 188 BAO)

"Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, daß für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und/oder dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann, wozu auch das einem Beteiligten zustehende Stimmrecht genügt. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt u. a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck." (Abweisung)

(, 0105, 0106, 0107)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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