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VfGH: Wiedereinsetzung
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Wiedereinsetzungin den vorigen Stand – (§§ 33 und 35 VerfGG, § 146 Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in dieser Sprache anzuschließen. Der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Mißachtung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. insbesondere zu § 18 Abs. 1 AsylG, Zl. 92/01/1111). Dieser Auffassung schließt sich der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich gleiche Gesetzeslage an. (Abweisung)
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