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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite B 58

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Entlassung – Behinderte

An das Verhalten behinderter Arbeitnehmer kann zwar nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung im Zusammenhang steht. Wenn dem Behinderten klar war, daß er den Arbeitsplatz nicht vor Ende der regulären Arbeitszeit verlassen durfte, stellt das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes einen Entlassungsgrund dar. (Zu § 82 lit. f GewO 1859, § 8 BehEinstG; 9 Ob A 148/95)

Entlassung – Nebengeschäft

Verrichtete ein Arbeitnehmer die gleichen Arbeiten für ein anderes Unternehmen, die er auch für den Arbeitgeber zu erbringen hatte, ist es im Hinblick auf das Gewerbe des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen abträglichen Verwendung gekommen, die eine Entlassung rechtfertigt (insbesondere bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit insgesamt). (Zu § 82 lit. f GewO 1859, § 2 Abs. 2 AZS; 9 Ob A 75/95)

Entlassung – beharrliche Pflichtvernachlässigung

Eine Ermahnung kann unterbleiben, wenn bereits eine einmalige Dienstverfehlung derart schwerwiegend ...

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