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Ausländische Ferialpraktikanten und Volontäre
Ausländische Ferialpraktikanten und Volontäre
Ausländerbeschäftigungsgesetz ist auch auf die Tätigkeit von Ferialpraktikanten und Volontären anwendbar
VON DR. MANFRED PICHELMAYER
Im Vollzug des Ausländerrechtes ergeben sich neue Tücken aufgrund des Antimißbrauchsgesetzes, mit dem auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz in wesentlichen Bereichen geändert wurde. Es soll hier versucht werden, diese Besonderheiten darzustellen. Die Bestimmungen für Ferialpraktikanten und Volontäre treten mit in Kraft.
Es wird nunmehr im Gesetz klargestellt, daß die Tätigkeit von ausländischen Ferialpraktikanten und Volontären grundsätzlich als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gilt.
Fremdenrechtliche Stellung
Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung. Von Fremden, die sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke des Aufenthaltsgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen. Als Ferialpraktikanten und Volontäre im Sinne des AuslBG gelten nur jene Pers...